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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 13 - Rettungsassistentengesetz (RettAssG)
G. v. 10.07.1989 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348
Geltung ab 01.09.1989; FNA: 2124-16 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.09.1989; FNA: 2124-16 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 13
(1) Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder mit einer solchen Ausbildung begonnen und diese nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten eine Erlaubnis nach § 1, wenn sie eine mindestens 2.000 Stunden umfassende Tätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet haben und die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. Bei der Berechnung der Stundenzahl sind alle Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Antragsteller bei einer mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Organisation oder in Einrichtungen des Rettungsdienstes bei der Feuerwehr im praktischen Einsatz tätig war.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften den Absolventen einer Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm gleichgestellt worden sind.
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