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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 14 - Rettungsassistentengesetz (RettAssG)
G. v. 10.07.1989 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348
Geltung ab 01.09.1989; FNA: 2124-16 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.09.1989; FNA: 2124-16 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 14
(aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von § 14 RettAssG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2007 | Artikel 19 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 RettAssG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 RettAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RettAssG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 19 HeilbAnerkRUG Änderung des Rettungsassistentengesetzes
... dem der Antragsteller den Beruf des Rettungsassistenten ausübt." 11. § 14 wird aufgehoben. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5656/a77444.htm