(1) Die Entscheidung nach §
2 Abs. 1, §
8 Abs. 3 und §
9 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a abgelegt hat oder ablegen will.
(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach §
8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und über die Verkürzung des Lehrgangs nach §
8 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, Antragsteller der dem in an einem Lehrgang nach §
4 teilnehmen will oder teilnimmt.
(3) Die Entscheidung über die Anrechnung einer praktischen Tätigkeit nach §
8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bestanden hat.
(4) Die Meldung nach §
10a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach §
10b Satz 1 an. Die Informationen nach §
10b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Rettungsassistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß §
10c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach §
10a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Rettungsassistenten ausübt.