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§ 12 - Rettungsassistentengesetz (RettAssG)


IV. Abschnitt Bußgeldvorschrift

§ 12



Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

 
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