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Zitierungen von § 5 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ArbZAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbZAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ArbZAusnV
... in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von der Arbeit freigestellt werden, oder b) die in § 5 Abs. 1 vorgeschriebene Dauer der Arbeitszeit an Sonntagen auf höchstens 12 Stunden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5660/v77471.htm