Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.01.2014 aufgehoben
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Eingangsformel - Prozeßkostenhilfevordruckverordnung (PKHVV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 117 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) neu gefaßt worden ist, und auf Grund des § 641t Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2029, 3314) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz, auf Grund des § 11a Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der durch Artikel 4 Nr. 11 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:



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