Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.01.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Prozeßkostenhilfevordruckverordnung (PKHVV)
V. v. 17.10.1994 BGBl. I S. 3001; aufgehoben durch § 4 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 34
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-19-3 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-19-3 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
| |
§ 1 Vordruck
(1) Für die Erklärung der Partei nach § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung wird der in der Anlage bestimmte Vordruck eingeführt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erklärung einer Partei kraft Amtes, einer juristischen Person oder einer parteifähigen Vereinigung.
(3) Für eine Partei, die die Erklärung nach § 2 in vereinfachter Form abgeben kann, gilt Absatz 1 nur, soweit ein Gericht die Benutzung des in der Anlage bestimmten Vordrucks anordnet.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5661/a77481.htm