Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.01.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Prozeßkostenhilfevordruckverordnung (PKHVV)

§ 2 Vereinfachte Erklärung



(1) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das in einer Kindschaftssache nach § 640 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung oder in einem Verfahren über Unterhalt seine Rechte verfolgen oder verteidigen oder das einen Unterhaltsanspruch vollstrecken will, kann die Erklärung nach § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung formfrei abgeben, wenn es über Einkommen und Vermögen, das nach § 115 der Zivilprozeßordnung einzusetzen ist, nicht verfügt. Die Erklärung des Kindes muß in diesem Fall enthalten:

1.
Angaben darüber, wie es seinen Lebensunterhalt bestreitet, welche Einnahmen es im Monat durchschnittlich hat und welcher Art diese sind;

2.
die Erklärung, daß es über Vermögen, das nach § 115 der Zivilprozeßordnung einzusetzen ist, nicht verfügt; dabei ist, soweit das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter davon Kenntnis hat, anzugeben,

a)
welche Einnahmen im Monat durchschnittlich brutto die Personen haben, die dem Kind auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren;

b)
ob diese Personen über Vermögensgegenstände verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozeßkostenvorschusses in Betracht kommt; die Gegenstände sind in der Erklärung unter Angabe ihres Verkehrswertes zu bezeichnen.

Die vereinfachte Erklärung im Antragsvordruck für das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln bleibt unberührt; sie genügt auch, soweit die Verfahren maschinell bearbeitet werden.

(2) Eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muß die Abschnitte E bis J des Vordrucks zunächst nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt.

(3) Die Partei kann sich auf die Formerleichterung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berufen, wenn das Gericht die Benutzung des in der Anlage bestimmten Vordrucks anordnet.



 

Zitierungen von § 2 PKHVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PKHVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKHVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PKHVV Vordruck
... Vereinigung. (3) Für eine Partei, die die Erklärung nach § 2 in vereinfachter Form abgeben kann, gilt Absatz 1 nur, soweit ein Gericht die Benutzung des in der ...