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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.01.2014 aufgehoben
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§ 2 - Prozeßkostenhilfevordruckverordnung (PKHVV)
V. v. 17.10.1994 BGBl. I S. 3001; aufgehoben durch § 4 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 34
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-19-3 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-19-3 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 2 Vereinfachte Erklärung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das in einer Kindschaftssache nach § 640 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung oder in einem Verfahren über Unterhalt seine Rechte verfolgen oder verteidigen oder das einen Unterhaltsanspruch vollstrecken will, kann die Erklärung nach § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung formfrei abgeben, wenn es über Einkommen und Vermögen, das nach § 115 der Zivilprozeßordnung einzusetzen ist, nicht verfügt. Die Erklärung des Kindes muß in diesem Fall enthalten:
- 1.
- Angaben darüber, wie es seinen Lebensunterhalt bestreitet, welche Einnahmen es im Monat durchschnittlich hat und welcher Art diese sind;
- 2.
- die Erklärung, daß es über Vermögen, das nach § 115 der Zivilprozeßordnung einzusetzen ist, nicht verfügt; dabei ist, soweit das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter davon Kenntnis hat, anzugeben,
- a)
- welche Einnahmen im Monat durchschnittlich brutto die Personen haben, die dem Kind auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren;
- b)
- ob diese Personen über Vermögensgegenstände verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozeßkostenvorschusses in Betracht kommt; die Gegenstände sind in der Erklärung unter Angabe ihres Verkehrswertes zu bezeichnen.
(2) Eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muß die Abschnitte E bis J des Vordrucks zunächst nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt.
(3) Die Partei kann sich auf die Formerleichterung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berufen, wenn das Gericht die Benutzung des in der Anlage bestimmten Vordrucks anordnet.
Zitierungen von § 2 PKHVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PKHVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKHVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PKHVV Vordruck
... Vereinigung. (3) Für eine Partei, die die Erklärung nach § 2 in vereinfachter Form abgeben kann, gilt Absatz 1 nur, soweit ein Gericht die Benutzung des in der ...
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