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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.01.2014 aufgehoben
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§ 3 - Prozeßkostenhilfevordruckverordnung (PKHVV)
V. v. 17.10.1994 BGBl. I S. 3001; aufgehoben durch § 4 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 34
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-19-3 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-19-3 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 3 Zulässige Abweichungen
(1) Folgende Abweichungen von dem in der Anlage bestimmten Vordruck und dem Hinweisblatt zu dem Vordruck sind zulässig:
- 1.
- Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;
- 2.
- eine Ergänzung oder Anpassung des Hinweisblattes zu dem Vordruck, soweit eine solche mit Rücksicht auf Besonderheiten des Verfahrens in den einzelnen Gerichtszweigen erforderlich ist.
(2) Wird das Hinweisblatt nach Absatz 1 Nr. 2 in einer abweichenden Fassung verwendet, so ist die Bezeichnung "Allgemeine Fassung" unten auf der ersten Seite des Hinweisblattes und des Vordrucks durch eine Bezeichnung des Gerichtszweiges und des Bundeslandes zu ersetzen, in dem die abweichende Fassung des Hinweisblattes verwendet wird.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5661/a77483.htm