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§ 3 - Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr (SaatEinfMeldV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1975 BGBl. I S. 1496; zuletzt geändert durch V. v. 28.06.2005 BGBl. I S. 1934
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 7822-3-7 Sortenschutz, Saatgut

§ 3 Amtliche Bescheinigung



Bei Saatgut, das sich nicht im freien Verkehr innerhalb des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft befindet, kann die Bundesanstalt den Bestätigungsvermerk von der Beibringung einer von der zuständigen Stelle im Erzeugerland ausgestellten amtlichen Bescheinigung über die Erfüllung der nach den Vorschriften über die Gleichstellung von Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut vorgeschriebenen Anforderungen abhängig machen.