§ 4 - Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr (SaatEinfMeldV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1975 BGBl. I S. 1496; zuletzt geändert durch V. v. 28.06.2005 BGBl. I S. 1934
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 7822-3-7 Sortenschutz, Saatgut

§ 4 Vorführung und Untersuchung



Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk mit der Auflage verbinden, das Saatgut bei der für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen oder von einer für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen.



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