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§ 5 - Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD)

V. v. 17.07.2002 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659
Geltung ab 24.07.2002; FNA: 860-9-2-2 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Umfang des Anspruchs



(1) 1Berechtigte haben zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren einen Anspruch darauf, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. 2Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.

(2) 1Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. 2Die Berechtigten haben dazu dem Träger öffentlicher Gewalt rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. 3Der Träger öffentlicher Gewalt kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist. 4Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält der Träger öffentlicher Gewalt Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.



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Frühere Fassungen von § 5 VBD

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2016Artikel 3 Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
vom 25.11.2016 BGBl. I S. 2659

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 VBD

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VBD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VBD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659
Artikel 3 BGleiSVEV Änderung der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung
... 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...