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§ 6 - Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD)

V. v. 17.07.2002 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659
Geltung ab 24.07.2002; FNA: 860-9-2-2 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Organisation und Kosten



(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch den Träger öffentlicher Gewalt selbst, durch eine andere Behörde oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt bei ihrer Aufgabe, blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente zugänglich zu machen.

(3) 1Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. 2Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.





 

Frühere Fassungen von § 6 VBD

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2016Artikel 3 Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
vom 25.11.2016 BGBl. I S. 2659

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 VBD

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VBD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VBD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659
Artikel 3 BGleiSVEV Änderung der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung
... und das Wort „sie" durch das Wort „er" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „die ...