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Änderung § 2 VBD vom 03.12.2016
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§ 2 VBD a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung | § 2 VBD n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gegenstand der Zugänglichmachung | |
(Text alte Fassung) Der Anspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen. | (Text neue Fassung) Der Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen. |
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