§ 5 Geheimhaltung, Weiterleitung
(1) 1Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelangaben sind geheimzuhalten. 2Sie dürfen nur zu den in diesem Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Union und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(3)
1In
§ 3 Absatz 1 genannte Daten sind zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an das jeweilige statistische Landesamt für dessen Erhebungsbereich und nach Kalenderjahren zusammengefasst zu übermitteln, sofern
- 1.
- die Daten einem Bundesland zuordenbar sind und
- 2.
- die zusammengefassten Angaben keinen Rückschluss auf Einzelangaben erlauben.
2Einzelangaben dürfen an das jeweilige statistische Landesamt zu den in Satz 1 genannten Zwecken nur übermittelt werden, sofern die Einzelangaben dort einem gesetzlichen Geheimhaltungsschutz unterliegen, der
§ 16 des Bundesstatistikgesetzes entspricht.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBiokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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