§ 4 MinÖlDatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 MinÖlDatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 327 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Meldepflichten nach § 3 Abs. 1 zu ändern oder auszuweiten, soweit es zur zeitnahen Erfassung von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Art und Menge für die in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Meldepflichten nach § 3 Abs. 1 zu ändern oder auszuweiten, soweit es zur zeitnahen Erfassung von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Art und Menge für die in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist. |