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Änderung § 2 MinÖlDatG vom 01.01.2017
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§ 2 MinÖlDatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 2 MinÖlDatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Meldepflichtige | |
(1) Meldepflichtig ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen 1. Erdöl im Geltungsbereich dieses Gesetzes fördert oder ein- oder ausführt oder 2. Erdölerzeugnisse im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eigene Rechnung herstellt oder herstellen läßt oder ein- oder ausführt. (2) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb des Erdöls oder der Erdölerzeugnisse zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit meldepflichtig. 2 Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei der Einfuhr der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. (4) 1 Werden das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist meldepflichtig derjenige mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der das Eigentum an dem Erdöl oder den Erdölerzeugnissen von dem Gebietsfremden erwirbt. 2 Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht gebietsansässig, so ist insoweit der letzte gebietsansässige Lagerhalter meldepflichtig, der das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse in sein Lager aufgenommen hat. 3 Läßt ein Gebietsfremder die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist meldepflichtig derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt. 4 Meldepflichtig sind auch Gebietsfremde, denen durch einen ausländischen Staat eine Bevorratungspflicht für Erdöl oder Erdölerzeugnisse auferlegt ist, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes halten. 5 Hält ein gebietsfremder Vorratspflichtiger im Sinne des Satzes 4 Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch denjenigen, der von dem Gebietsfremden mit der Lagerung seiner Bestände beauftragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen verpflichten. | (Text neue Fassung) (3) 1 Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Ausländer über den Erwerb des Erdöls oder der Erdölerzeugnisse zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit meldepflichtig. 2 Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei der Einfuhr der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. (4) 1 Werden das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse von einem Ausländer eingeführt, so ist meldepflichtig derjenige mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der das Eigentum an dem Erdöl oder den Erdölerzeugnissen von dem Ausländer erwirbt. 2 Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht Inländer, so ist insoweit der letzte inländische Lagerhalter meldepflichtig, der das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse in sein Lager aufgenommen hat. 3 Läßt ein Ausländer die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist meldepflichtig derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt. 4 Meldepflichtig sind auch Ausländer, denen durch einen ausländischen Staat eine Bevorratungspflicht für Erdöl oder Erdölerzeugnisse auferlegt ist, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes halten. 5 Hält ein ausländischer Vorratspflichtiger im Sinne des Satzes 4 Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch denjenigen, der von dem Ausländer mit der Lagerung seiner Bestände beauftragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen verpflichten. |
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