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Änderung § 4 MinÖlDatG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 MinÖlDatG, alle Änderungen durch Artikel 166 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des MinÖlDatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 MinÖlDatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 MinÖlDatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 166 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Meldepflichten nach § 3 Abs. 1 zu ändern oder auszuweiten, soweit es zur zeitnahen Erfassung von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Art und Menge für die in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Meldepflichten nach § 3 Abs. 1 zu ändern oder auszuweiten, soweit es zur zeitnahen Erfassung von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Art und Menge für die in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)