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Änderung § 5 MinÖlDatG vom 08.11.2006
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§ 5 MinÖlDatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 5 MinÖlDatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 166 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Geheimhaltung, Weiterleitung | |
(1) Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelangaben sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur zu den in diesem Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist. |
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