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Änderung § 4 MinÖlDatG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 MinÖlDatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 MinÖlDatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 327 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Meldepflichten nach § 3 Abs. 1 zu ändern oder auszuweiten, soweit es zur zeitnahen Erfassung von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Art und Menge für die in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Meldepflichten nach § 3 Abs. 1 zu ändern oder auszuweiten, soweit es zur zeitnahen Erfassung von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Art und Menge für die in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist.

(heute geltende Fassung)