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Synopse aller Änderungen des MinÖlDatG am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 2 des ErdölBevGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MinÖlDatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MinÖlDatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
MinÖlDatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erhebungszweck, Zuständigkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zur Sicherstellung des Vollzugs des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm vom 30. April 1975, der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über Informationssysteme und Notstandsmaßnahmen im Mineralölbereich und des Energiesicherungsgesetzes 1975 einschließlich der auf seiner Grundlage beruhenden Rechtsverordnungen sowie zur Erfüllung energiepolitischer Aufgaben im Mineralölbereich, insbesondere zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen zu Wettbewerbspreisen, erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von den Unternehmen der Mineralölwirtschaft Meldungen.

(Text neue Fassung)

Zur Sicherstellung des Vollzugs des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm vom 30. April 1975, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Informationssysteme und Notstandsmaßnahmen im Mineralölbereich und des Energiesicherungsgesetzes 1975 einschließlich der auf seiner Grundlage beruhenden Rechtsverordnungen sowie zur Erfüllung energiepolitischer Aufgaben im Mineralölbereich, insbesondere zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen zu Wettbewerbspreisen, erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von den Unternehmen der Mineralölwirtschaft Meldungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Meldepflichtige


(1) Meldepflichtig ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen

1. Erdöl im Geltungsbereich dieses Gesetzes fördert oder ein- oder ausführt oder

2. Erdölerzeugnisse im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eigene Rechnung herstellt oder herstellen läßt oder ein- oder ausführt.

(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb des Erdöls oder der Erdölerzeugnisse zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit meldepflichtig. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei der Einfuhr der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.

(4) Werden das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist meldepflichtig der erste bestimmungsgemäße Empfänger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Läßt ein Gebietsfremder die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist meldepflichtig derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt.



(3) 1 Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb des Erdöls oder der Erdölerzeugnisse zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit meldepflichtig. 2 Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei der Einfuhr der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.

(4) 1 Werden das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist meldepflichtig derjenige mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der das Eigentum an dem Erdöl oder den Erdölerzeugnissen von dem Gebietsfremden erwirbt. 2 Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht gebietsansässig, so ist insoweit der letzte gebietsansässige Lagerhalter meldepflichtig, der das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse in sein Lager aufgenommen hat. 3 Läßt ein Gebietsfremder die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist meldepflichtig derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt. 4 Meldepflichtig sind auch Gebietsfremde, denen durch einen ausländischen Staat eine Bevorratungspflicht für Erdöl oder Erdölerzeugnisse auferlegt ist, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes halten. 5 Hält ein gebietsfremder Vorratspflichtiger im Sinne des Satzes 4 Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch denjenigen, der von dem Gebietsfremden mit der Lagerung seiner Bestände beauftragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen verpflichten.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Meldepflichten


(1) Zu melden sind für jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) nach Art und Menge

1. die Erdölförderung im Geltungsbereich des Gesetzes,

2. die Ein- und Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Ursprungs- und Bestimmungsländern,

3. die Zugänge von Erdöl und Erdölerzeugnissen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,

4. der Absatz von Erdöl und Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich des Gesetzes nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an Hochseebunker, an die Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie, an die deutschen und ausländischen Streitkräfte,

5. der Einsatz von Erdöl, von zur Verarbeitung bestimmten Erdölerzeugnissen und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen,

6. der zur Herstellung von Erdölerzeugnissen benötigte Eigenverbrauch,

7. die Herstellung von Erdölerzeugnissen und

8. die Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen

a) im Geltungsbereich des Gesetzes und

b) außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, soweit sie für die Versorgung innerhalb seines Geltungsbereichs bestimmt sind.

Als Erdölerzeugnisse gelten auch die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den Erdölerzeugnissen nach Art ihrer Verwendbarkeit gleichstehenden Produkte.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Meldungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Meldezeitraums zu erstatten.

(3)
Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einheitliche Vordrucke für die Meldungen versendet, sind diese zu verwenden.

(4)
Meldepflichtige haben Amtsträgern der BAFA während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Meldepflicht stehen, zu gewähren.



(2) Meldepflichtige nach § 2 Absatz 4 Satz 4 haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt.

(3)
Die Meldungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Meldezeitraums zu erstatten.

(4)
Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einheitliche Vordrucke für die Meldungen versendet, sind diese zu verwenden.

(5)
Meldepflichtige haben Amtsträgern der BAFA während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Meldepflicht stehen, zu gewähren.

§ 5 Geheimhaltung, Weiterleitung


(1) Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelangaben sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur zu den in diesem Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden.

vorherige Änderung

(2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlich ist.



(2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Union und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlich ist.