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§ 1 - Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken (OFDSaarbrAufgV k.a.Abk.)
§ 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
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