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§ 2 - Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG)

Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2501; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.09.1998; FNA: 450-29 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 2



Entscheidungen im Sinne des § 1 sind insbesondere

1.
Entscheidungen des Volksgerichtshofes,

2.
Entscheidungen der aufgrund der Verordnung über die Einrichtung von Standgerichten vom 15. Februar 1945 (RGBl. I S. 30) gebildeten Standgerichte,

3.
Entscheidungen, die auf den in der Anlage genannten gesetzlichen Vorschriften beruhen.



 

Zitierungen von § 2 NS-AufhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NS-AufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NS-AufhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NS-AufhG
... gestützt und liegen die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 , nur hinsichtlich eines Teiles der Entscheidung vor, so wird die Entscheidung insgesamt ... Teil der Entscheidung, der die Voraussetzung des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 , erfüllt, nicht von untergeordneter Bedeutung ist. (2) Erscheint nach Lage des ...
§ 4 NS-AufhG
... aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 , vorliegen. (2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch unanfechtbaren ...