§ 4 - Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG)

Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2501; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.09.1998; FNA: 450-29 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 4


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist die Entscheidung in Fällen des § 3 nicht vollständig aufgehoben, so wird auf Antrag der Teil der Entscheidung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, vorliegen.

(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch unanfechtbaren Beschluß.

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Zitierungen von § 4 NS-AufhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NS-AufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NS-AufhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 NS-AufhG
... mit. (3) Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 gelten für Entscheidungen nach § 4  ...


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