Nach §
76 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) ordne ich an:
Die Ausübung der Befugnis zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung für
- 1.
- die Inspekteurin oder den Inspekteur der Bundespolizei,
- 2.
- die Inspekteurin oder den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder und
- 3.
- die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und im Bundesministerium des Innern
wird der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Innern übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.