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Änderung Anlage 2 WPO vom 01.08.2021

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Anlage WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
Anlage 2 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis


(Textabschnitt unverändert)

Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1 Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung
Unterabschnitt 2 Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

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Abschnitt 5 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 der Wirtschaftsprüferordnung



Abschnitt 5 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 WPO


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 114

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Vorbemerkung:
(1) In Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gebühren nur erhoben, soweit auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder auf Verurteilung zu einer oder mehrerer der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen entschieden wird. Die Gebühren bemessen sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung im Sinne des Satzes 1 ist. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.
(2) Im Rechtsmittelverfahren ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Wird ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder ein Rechtsmittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.
(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.



Vorbemerkung:
(1) In Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gebühren nur erhoben, soweit auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder auf Verhängung einer oder mehrerer der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen entschieden wird. Die Gebühren bemessen sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung im Sinne des Satzes 1 ist. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.
(2) Im Rechtsmittelverfahren ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Wird ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder ein Rechtsmittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.
(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung

| Verfahren mit Urteil bei |

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110 | - Erteilung einer Rüge nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Wirtschaftsprüferordnung jeweils | 160,00 €

111 | - Verhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung | 240,00 €

112 | - Verhängung eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 oder eines Berufsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wirtschaftsprüferordnung jeweils | 360,00 €

113 | - Ausschließung aus dem Beruf nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Wirtschaftsprüferordnung | 480,00 €

114 | - Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 68a der Wirtschaftsprüferordnung | 60,00 €

115 | Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss nach § 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung | 0,5



110 | - Erteilung einer Rüge nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 WPO jeweils | 160,00 €

111 | - Verhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO | 240,00 €

112 | - Verhängung eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 oder eines Berufsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WPO jeweils | 360,00 €

113 | - Ausschließung aus dem Beruf nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WPO | 480,00 €

114 | - Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 68a WPO | 60,00 €

115 | Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss nach § 86 Abs. 1 WPO | 0,5

116 | Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung vor Beginn der Hauptverhandlung
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. 0,25

117 | Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung nach Beginn der Hauptverhandlung
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. 0,5

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118 | Verfahren mit Beschluss nach § 87 Satz 1 WPO bei Verhängung einer
Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO ... | 120,00 €

Unterabschnitt 2 Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts

Vorbemerkung 1.2:
(1) Die Gebühren entstehen für jedes Verfahren gesondert.
(2) Ist in den Fällen der Nummern 120 und 123 das Zwangs- oder Ordnungsgeld geringer als die Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes.

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120 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 160,00 €

121 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über eine vorläufige Untersagungsverfügung nach § 68b Satz 4 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 100,00 €

122 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 2 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 360,00 €

123 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 68 Abs. 6 Satz 4 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 100,00 €



120 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 160,00 €

121 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über eine vorläufige Untersagungsverfügung nach § 68b Satz 4 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 100,00 €

122 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 2 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 360,00 €

123 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 68 Abs. 6 Satz 4 WPO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 100,00 €

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung

210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5

211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 0,5

Unterabschnitt 2 Beschwerde

vorherige Änderung nächste Änderung

220 | Verfahren über eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung (§ 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung):
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1,0

221 | Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 250,00 €

222 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen verhängt worden ist. 50,00 €



220 | Verfahren über eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung (§ 86 Abs. 1 WPO):
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1,0

221 | Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 WPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 250,00 €

222 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen verhängt worden ist. 50,00 €

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

vorherige Änderung nächste Änderung

310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0

311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt, wenn die Revision vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird. 1,0



310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 127 WPO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0

311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 127 WPO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt, wenn die Revision vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird. 1,0

Unterabschnitt 2 Beschwerde

vorherige Änderung nächste Änderung

320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 107 Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1,0

321 | Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 300,00 €

322 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen verhängt worden ist. 50,00 €



320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 107 Abs. 3 Satz 1 WPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1,0

321 | Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 WPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 300,00 €

322 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen verhängt worden ist. 50,00 €

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50,00 €

vorherige Änderung

Abschnitt 5 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 der Wirtschaftsprüferordnung

500 | Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50,00 €



Abschnitt 5 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 WPO

500 | Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 Abs. 3 Satz 1 WPO:
Der Antrag wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50,00 €

(heute geltende Fassung)