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Änderung § 31 WPO vom 01.01.2024

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§ 31 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 31 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"


(Text alte Fassung)

1 Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen. 2 Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.

(Text neue Fassung)

Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen.

(heute geltende Fassung)