Änderung § 30 WPO vom 01.01.2025

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§ 30 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 30 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Änderungsanzeige


(Text alte Fassung)

1 Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreter ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. 2 Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern. 3 Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

(Text neue Fassung)

1 Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. 2 Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.

(heute geltende Fassung) 



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