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Änderung § 14 WPO vom 08.11.2006
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§ 14 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 14 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 14 Einzelheiten des Prüfungsverfahrens | (Text neue Fassung)§ 14 Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit regelt durch Rechtsverordnung | 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt durch Rechtsverordnung |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Einrichtung der Prüfungskommission, der Aufgabenkommission und der Widerspruchskommission, in denen jeweils eine Person, die eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere oberste Landesbehörde vertritt, den Vorsitz hat, die Zusammensetzung und die Berufung ihrer Mitglieder; 2. die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung, der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, und die Prüfungsgebiete; 3. die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung, Prüfungsergebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses. | |
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. | 2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
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