§ 133a WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung | § 133a WPO n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1746 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung. | (Text neue Fassung) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |