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Änderung § 77 WPO vom 08.09.2015
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§ 77 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 77 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers | |
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben, 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen; 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht; | |
(Text alte Fassung) 3. wenn der Wirtschaftsprüfer seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt. (2) Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken. (3) Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. | (Text neue Fassung) 3. wenn der oder die Berufsangehörige seine oder ihre Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt. (2) 1 Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. 2 Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken. (3) 1 Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. 2 Die Entscheidung ist endgültig. |
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