Tools:
Update via:
Änderung § 27 WPO vom 17.06.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 WPO, alle Änderungen durch Artikel 1 BRAORefG am 17. Juni 2016 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 27 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 27 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27 Rechtsform | |
(Text alte Fassung) (1) Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnittes als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden. (2) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind. | (Text neue Fassung) Europäische Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht oder Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässigen Rechtsform können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5677/al0-54861.htm