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Änderung § 30 WPO vom 17.06.2016
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§ 30 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 30 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Änderungsanzeige | |
(Text alte Fassung) 1 Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreter ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. 2 Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. 3 Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen. | (Text neue Fassung) 1 Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. 2 Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern. |
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