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Änderung § 60 WPO vom 17.06.2016
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§ 60 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 60 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Satzung, Wirtschaftsplan | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen wird. 2 Die Satzung, die Wahlordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. (2) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ihren Wirtschaftsplan für das darauffolgende Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor. 2 Die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufsaufsicht und der Abschlussprüferaufsichtskommission bezogenen Teile des Wirtschaftsplans bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen wird. 2 Die Satzung, die Wahlordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 3 § 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend. (2) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ihren Wirtschaftsplan für das darauffolgende Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor. 2 Die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufsaufsicht bezogenen Teile des Wirtschaftsplans bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. |
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