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Änderung § 72 WPO vom 17.06.2016
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§ 72 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 72 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Text alte Fassung) § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen | (Text neue Fassung)§ 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren |
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen), in dessen Bezirk die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat. (2) 1 Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 2 In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzern besetzt. | (1) 1 In berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer desjenigen Landgerichts, das für die Strafsachen in demjenigen Gerichtsbezirk zuständig ist, in dem die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen). 2 Bei dem Landgericht können auch mehrere Kammern für Wirtschaftsprüfersachen gebildet werden. (2) 1 Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 2 In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern besetzt. 3 Abweichend von Satz 2 beschließt die Kammer bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung für diese eine Besetzung mit drei Richtern mit Einschluss des Vorsitzenden und zweier Berufsangehöriger als Beisitzer, wenn dies nach dem Umfang, der Schwierigkeit oder der besonderen Bedeutung des Falles erforderlich erscheint. 4 Der Beschluss ist unanfechtbar. (3) 1 Ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung besteht auch dann, wenn 1. sich die Tätigkeiten der einzelnen Berufsangehörigen, die einen Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nach § 71a gestellt haben, auf dasselbe Unternehmen oder auf Unternehmen desselben Unternehmensverbunds bezogen haben und 2. eine Verbindung der berufsgerichtlichen Verfahren wegen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zweckmäßig ist. 2 Ein zeitlicher Zusammenhang nach Satz 1 Nummer 2 ist gegeben, wenn sich die Tätigkeiten auf denselben Zeitraum oder auf unmittelbar aufeinander folgende Zeiträume bezogen haben. |
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