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Änderung § 82b WPO vom 17.06.2016

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§ 82b WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 82b WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer


(Text neue Fassung)

§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle


vorherige Änderung

(1) Die Wirtschaftsprüferkammer und die beschuldigte Person sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

(2) Der Wirtschaftsprüferkammer sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von dort entsandten Personen erhalten auf Verlangen das Wort. § 99 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.



(1) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer, die Abschlussprüferaufsichtsstelle und die betroffenen Berufsangehörigen sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2 § 147 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. 2 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen. 3 Richtet sich der Antrag nach § 71a gegen eine von der Wirtschaftsprüferkammer erlassene Maßnahme, so soll auch die Wirtschaftsprüferkammer durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen. 4 Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen an Berufsangehörige, Zeugen und Sachverständige zu stellen und Stellungnahmen abzugeben. 5 Ein Absehen von der Verfolgung nach den §§ 153 bis 153b und 154 der Strafprozessordnung sowie eine Beschränkung der Verfolgung nach § 154a der Strafprozessordnung bedürfen auch der Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. 6 Satz 5 gilt nicht, wenn die Maßnahmen in der Hauptverhandlung erlassen werden und kein Vertreter der Abschlussprüferaufsichtsstelle an dieser teilnimmt.

(heute geltende Fassung)