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Änderung § 103 WPO vom 17.06.2016

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§ 103 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 103 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(Textabschnitt unverändert)

§ 103 Entscheidung


(Text alte Fassung)

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,

1. wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 19, 20);

2. wenn nach § 69a von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die mündliche Verhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) 1 Das Gericht entscheidet in der Sache selbst über alle Berufspflichtverletzungen, die Gegenstand der angefochtenen berufsaufsichtlichen Entscheidung nach § 68 sind, sowie über die zusammen mit der berufsaufsichtlichen Entscheidung ergangene Gebührenentscheidung. 2 In der Sache selbst entscheidet es auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf Verurteilung zu einer oder mehreren der in § 68 Absatz 1 und § 68a genannten Maßnahmen, auf Freisprechung oder auf Einstellung des Verfahrens nach Absatz 3.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Absatz 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,

1. wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 19, 20, 33, 34) oder

2. wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.