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Änderung § 122 WPO vom 17.06.2016
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§ 122 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 122 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12 |
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(Textabschnitt unverändert) § 122 Gerichtskosten | |
(Text alte Fassung) Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 63a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 62a Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. |
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