Tools:
Update via:
Änderung § 48 WPO vom 06.09.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 WPO, alle Änderungen durch Artikel 1 BARefG am 6. September 2007 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 48 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 48 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 48 Siegel | |
(Text alte Fassung) (1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erklärungen abgeben. Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie trifft die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels durch Rechtsverordnung. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind. 2 Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten. (2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels und die Führung des Siegels. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5677/al0-8564.htm