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Änderung § 62a WPO vom 06.09.2007

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§ 62a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 62a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
(Textabschnitt unverändert)

§ 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten


(Text alte Fassung)

(1) Um Berufsangehörige zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 62 anzuhalten, kann die Wirtschaftsprüferkammer gegen sie, auch mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf 1.000 Euro nicht übersteigen.

(2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.

(3) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Kammergerichts beantragt werden. Der Antrag ist bei der Wirtschaftsprüferkammer schriftlich einzureichen. Erachtet die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen; anderenfalls hat die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag unverzüglich dem Kammergericht vorzulegen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprüferkammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluss des Kammergerichts kann nicht angefochten werden.

(4) Das Zwangsgeld fließt der Wirtschaftsprüferkammer zu. Es wird auf Grund einer von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 3 beigetrieben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Um Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 62 Abs. 1 bis 3 anzuhalten, kann die Wirtschaftsprüferkammer gegen sie, auch mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf 1.000 Euro nicht übersteigen.

(2) 1 Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. 2 Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.

(3) 1 Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Gerichts (§ 72 Abs. 1) beantragt werden. 2 Der Antrag ist bei der Wirtschaftsprüferkammer schriftlich einzureichen. 3 Erachtet die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen; anderenfalls hat die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag unter Beachtung des § 66a Abs. 5 Satz 2 unverzüglich dem Gericht vorzulegen. 4 Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. 5 Die Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprüferkammer abgegeben. 6 Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 7 Der Beschluss des Gerichts kann nicht angefochten werden.

(4) 1 Das Zwangsgeld fließt dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zu. 2 Es wird auf Grund einer von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 3 beigetrieben.