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Änderung § 84a WPO vom 06.09.2007

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§ 84a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 84a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84a Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer


(Text neue Fassung)

§ 84a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Erhalten Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte oder Behörden Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass ein Mitglied, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt,

1. eine schuldhafte, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 rechtfertigende Pflichtverletzung oder

2. eine Straftat im Zusammenhang mit der Berufsausübung

begangen hat, teilen sie die Tatsachen der nach § 84 zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a Satz 2) mit. Der Mitteilung kann eine fachliche Bewertung beigefügt werden. § 57e Abs. 5 und § 63 Abs. 4 Satz 3 bleiben unberührt.

(2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 rechtfertigenden Pflichtverletzung eines Mitglieds der Wirtschaftsprüferkammer begründen, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt, teilt sie die Tatsachen der Wirtschaftsprüferkammer mit und gibt ihr vor der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.