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Änderung § 84a WPO vom 06.09.2007
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§ 84a WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 84a WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Text alte Fassung) § 84a Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer | (Text neue Fassung)§ 84a (aufgehoben) |
(1) Erhalten Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte oder Behörden Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass ein Mitglied, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt, 1. eine schuldhafte, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 rechtfertigende Pflichtverletzung oder 2. eine Straftat im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangen hat, teilen sie die Tatsachen der nach § 84 zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a Satz 2) mit. Der Mitteilung kann eine fachliche Bewertung beigefügt werden. § 57e Abs. 5 und § 63 Abs. 4 Satz 3 bleiben unberührt. (2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 rechtfertigenden Pflichtverletzung eines Mitglieds der Wirtschaftsprüferkammer begründen, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt, teilt sie die Tatsachen der Wirtschaftsprüferkammer mit und gibt ihr vor der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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