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Änderung § 133b WPO vom 06.09.2007
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§ 133a WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 133b WPO n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Text alte Fassung) § 133a Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse | (Text neue Fassung)§ 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4 ein fremdes Geheimnis verwertet. | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
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