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Änderung § 114 WPO vom 06.09.2007

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§ 114 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 114 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 114 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung


(Text neue Fassung)

§ 114 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung


vorherige Änderung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.



1 Hat das Gericht auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn die Berufsangehörigen zu der Hauptverhandlung nicht erschienen sind.