Tools:
Update via:
Änderung § 71 WPO vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 WPO, alle Änderungen durch Artikel 21 FISG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 71 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 71 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | |
(1) 1 Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Teils gelten entsprechend für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind. 2 An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt die Aberkennung der Eignung, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen. (2) 1 Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Teils gelten entsprechend für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 3. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, | |
(Text alte Fassung) 4. als verantwortlicher Prüfungspartner nach § 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs oder | (Text neue Fassung) 4. als verantwortlicher Prüfungspartner nach § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 oder |
5. als sonstige Person, die für die Leitung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, | |
Berufspflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreffend die Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen verletzt hat. 2 Bei der Entscheidung, ob berufsaufsichtliche Maßnahmen gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verhängt werden und ob diese zusätzlich zu berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen die die Gesellschaft vertretenden Berufsangehörigen verhängt werden, hat der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. 3 Dazu gehören neben dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den in § 68 Absatz 3 genannten Kriterien insbesondere die Gleichförmigkeit und Häufigkeit von Pflichtverletzungen innerhalb der Gesellschaft und der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit. 4 § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 6 findet keine Anwendung. | Berufspflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreffend die Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen verletzt hat. 2 Bei der Entscheidung, ob berufsaufsichtliche Maßnahmen gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verhängt werden und ob diese zusätzlich zu berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen die die Gesellschaft vertretenden Berufsangehörigen verhängt werden, hat der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. 3 § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 6 findet keine Anwendung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5677/al149848-0.htm