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Änderung § 135 WPO vom 01.07.2021
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§ 135 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 135 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
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(Text alte Fassung) § 135 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz |
1 § 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 54 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. |
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