Änderung § 78 WPO vom 01.08.2021

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§ 78 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 78 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit


(1) Die ehrenamtlichen Richter haben in der Sitzung, zu der sie herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die ehrenamtlichen Richter haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 § 64 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die ehrenamtlichen Richter haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 § 59c Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.




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