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Änderung § 14 WPO vom 01.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 14 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 14 Einzelheiten des Prüfungsverfahrens


(Text neue Fassung)

§ 14 Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens


(Textabschnitt unverändert)

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt durch Rechtsverordnung

1. die Einrichtung der Prüfungskommission, der Aufgabenkommission und der Widerspruchskommission, in denen jeweils eine Person, die eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere oberste Landesbehörde vertritt, den Vorsitz hat, die Zusammensetzung und die Berufung ihrer Mitglieder;

2. die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung, der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, und die Prüfungsgebiete;

3. die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung, Prüfungsergebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses.

2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.



(heute geltende Fassung)