Tools:
Update via:
Änderung § 14a WPO vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 22 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 14a WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 14a WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 14a Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr | (Text neue Fassung)§ 14a Zulassungs- und Prüfungsgebühren |
(Textabschnitt unverändert) 1 Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirtschaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. 2 Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5677/al152228-0.htm