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Änderung § 105 WPO vom 01.08.2022
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§ 105 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 105 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 105 Berufung | |
(1) Gegen das Urteil der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen ist die Berufung an den Senat für Wirtschaftsprüfersachen zulässig. (2) 1 Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen schriftlich eingelegt werden. 2 Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des oder der Berufsangehörigen verkündet worden, so beginnt für diesen oder diese die Frist mit der Zustellung. (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden. | |
(Text alte Fassung) (4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung die §§ 98 bis 103 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. | (Text neue Fassung) (4) Die §§ 98 und 101 bis 103 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt die sinngemäße Anwendung des § 98 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt. |
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