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Änderung § 126a WPO vom 01.08.2022

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§ 126a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 126a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 126a Tilgung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Eintragungen in den über Berufsangehörige geführten Akten über berufsaufsichtliche Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 sind nach zehn Jahren zu tilgen. 2 Die Frist beträgt nur fünf Jahre für

1. Rügen
nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,

2. Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis zu 10.000 Euro und

3. Feststellungen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7.

3 Die über berufsaufsichtliche Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind
bei Fristablauf aus den über Berufsangehörige geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. 4 Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsaufsichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) 1 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsaufsichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. 2 Für die Entfernung und Vernichtung beginnt die Frist mit dem auf das Jahr, in dem die berufsaufsichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist, folgenden Jahr.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen die Berufsangehörigen ein Strafverfahren, ein berufsaufsichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsangehörige als von berufsaufsichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.

(5) 1 Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen
oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer berufsaufsichtlichen Maßnahme geführt haben, sowie über Belehrungen der Wirtschaftsprüferkammer sind nach fünf Jahren zu tilgen. 2 Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eintragungen in den über Berufsangehörige geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. 2 Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über Berufsangehörige elektronisch geführt werden. 4 Die Fristen betragen

1.
fünf Jahre bei

a) Rügen,

b) Belehrungen,

c) Geldbußen
nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis zu zehntausend Euro,

d) Feststellungen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7,

e) Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 geführt haben,

f) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;

2. zehn Jahre bei Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über zehntausend Euro und Verboten nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4;

3. 20 Jahre bei Berufsverboten nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und bei einer Ausschließung aus dem Beruf, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.

5 Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden
und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.

(2) 1 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. 2 Im Fall der Wiederbestellung nach einer Ausschließung beginnt die Frist mit der Wiederbestellung. 3 Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.

(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe e und f nicht, solange

1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,

2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder

3. eine
Geldbuße nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsangehörige als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.

(heute geltende Fassung)